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Wer trägt bei einer Lohnpfändung die Kosten?

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Antwort: Das kommt darauf an, was Sie mit Ihrem Mitarbeiter geregelt haben. Die Abwicklung einer Lohnpfändung kostet Ihrem Unternehmen Zeit und Geld. Vom Schriftverkehr ganz zu schweigen. Doch leider können Sie die Arbeitnehmer nur sehr begrenzt an den Kosten beteiligen. Tröstlich: „Sehr begrenzt“ heißt aber nicht „gar nicht“, sondern:

Mehrkosten (auch für den Schriftverkehr, der mit der Überweisung zusammenhängt) dürfen Sie vom Gläubiger verlangen. Ziehen Sie diese Kosten von den zu überweisenden Beträgen ab. Letztendlich trägt aber der Schuldner die Kosten.

Der Gläubiger darf diese in seine Forderung einbringen, und Sie überweisen sie ihm spätestens zusammen mit der letzten Entgeltabzugsrate.

Tipp: Nehmen Sie eine Bearbeitungsgebühr für Lohnpfändungen in Ihre Arbeitsverträge auf. Das ist zulässig, z.B. mit dieser Klausel: Für jede Pfändung, Abtretung oder Verpfändung behält der Arbeitgeber eine Bearbeitungsgebühr von pauschal … (z.B.  5) € ein. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Nachweis von höheren tatsächlichen Kosten diese in Ansatz zu bringen.


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